BSG - Beschluss vom 09.04.2019
B 12 KR 91/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 336/15
SG Marburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 245/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines ProkuristenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehauptete Sachverhaltsverkürzung kein VerfahrensfehlerRüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 91/18 B

DRsp Nr. 2019/8266

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Prokuristen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptete Sachverhaltsverkürzung kein Verfahrensfehler Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht

1. Die Behauptung, das LSG habe den Sachverhalt verkürzt, genügt den Anforderungen an eine Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht. 2. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind keine, in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhebliche Verfahrensfehler. 3. Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht muss der Beschwerdeführer darlegen, welchen Beweisantrag er gestellt und bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, und dass das LSG ihm zu Unrecht nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I