LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2018
L 7 R 5189/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 483/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-GeschäftsführersAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungFremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung als abhängig BeschäftigterEchte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2018 - Aktenzeichen L 7 R 5189/16

DRsp Nr. 2018/12200

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung als abhängig Beschäftigter Echte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag

1. Für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung für einen Geschäftsführer einer GmbH gelten die allgemeinen, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien. 2. Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt. 3. Selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müssen eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 v.H. haben oder über eine "echte" Sperrminorität verfügen. 4. Die Sperrminorität muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 8. November 2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016, geändert durch Bescheid vom 22. Juni 2016, abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand