BSG - Beschluss vom 28.01.2019
B 12 KR 94/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 25/13
SG Leipzig, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 64/11

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKapitalbeteiligung des GeschäftsführersEchte Sperrminorität

BSG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 94/18 B

DRsp Nr. 2019/4374

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers Echte Sperrminorität

1. Eine selbständige Tätigkeit ist für einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung nur dann anzunehmen, wenn er mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist. 2. Eine solche Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I