BSG - Beschluss vom 26.04.2022
B 12 R 52/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 99/19
SG Nürnberg, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 8/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 12 R 52/21 B

DRsp Nr. 2022/11890

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.274,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Beitragsnachforderung von 67.274,40 Euro für die Tätigkeit des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers für die klagende GmbH.