Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2019 geändert und neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen." Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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