LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2020
L 9 BA 60/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KR 1934/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer PflegefachkraftUnbestimmter und rechtswidriger BescheidZusätzliche Möglichkeit einer Feststellungsklage neben einer AnfechtungsklageGerichtliche Hinweispflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 9 BA 60/19

DRsp Nr. 2020/17097

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Pflegefachkraft Unbestimmter und rechtswidriger Bescheid Zusätzliche Möglichkeit einer Feststellungsklage neben einer Anfechtungsklage Gerichtliche Hinweispflicht

Erhebt ein Betroffener in einem Statusfeststellungsverfahren ausdrücklich nur eine Anfechtungsklage und beabsichtigt das Sozialgericht, die Verwaltungsentscheidung ohne Auseinandersetzung mit den materiellen Fragen aufzuheben, muss es den Kläger auf seine Möglichkeit, zusätzlich Feststellungsklage zu erheben, hinweisen, um ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. Mai 2019 geändert und neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen." Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand: