Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, M, zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. (im Folgenden: Beigeladene) im Unternehmen des Klägers in der Zeit vom 18.9.2014 bis zum 30.6.2015.
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