BSG - Beschluss vom 27.05.2022
B 12 R 41/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 33/19
SG Mainz, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 25/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer freiberuflichen DozentinVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 27.05.2022 - Aktenzeichen B 12 R 41/21 B

DRsp Nr. 2022/11447

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer freiberuflichen Dozentin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, M, zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. (im Folgenden: Beigeladene) im Unternehmen des Klägers in der Zeit vom 18.9.2014 bis zum 30.6.2015.