BAG - Urteil vom 01.02.1989
4 AZR 408/88
Normen:
ArbGG §§ 61, 67 ; BGB §§ 259, 269, 362 ; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 in der Fassung vom 12.12.1984 § 13; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M - 5 Sa 866/87 - 26.04.88,
ArbG Wiesbaden, vom 20.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5025/86

Sozialversicherung: Meldepflicht - Anspruch auf Auskunftserteilung

BAG, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 408/88

DRsp Nr. 2001/14911

Sozialversicherung: Meldepflicht - Anspruch auf Auskunftserteilung

Zum Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 13 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 in der Fassung vom 12.12.1984.

Normenkette:

ArbGG §§ 61, 67 ; BGB §§ 259, 269, 362 ; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 19.12.1983 in der Fassung vom 12.12.1984 § 13; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte zu 2) ist die Alleinkomplementärin der Beklagten zu 1). Im Betrieb der Beklagten zu 1) werden Trocken- und Montagebauarbeiten, Fassadenbau und technische Isolierungen ausgeführt. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages und der Sozialtarifverträge des Baugewerbes unterfällt.