Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte zu 2) ist die Alleinkomplementärin der Beklagten zu 1). Im Betrieb der Beklagten zu 1) werden Trocken- und Montagebauarbeiten, Fassadenbau und technische Isolierungen ausgeführt. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages und der Sozialtarifverträge des Baugewerbes unterfällt.
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