Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz wegen falscher Angaben zum Umfang eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses verlangen kann.
Der Beklagte war seit 1988 bei der Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 1988 war festgehalten, daß der Beklagte noch bei der Firma M zu einem Brutto-Monatsverdienst von 1.000,00 DM beschäftigt sei. Ausweislich des Vertrages war der Beklagte bei der AOK krankenversichert. Tatsächlich war der Beklagte bei der Firma M als Hauswart im Rahmen eines geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Auch bei der Klägerin überschritt sein monatliches Bruttoentgelt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht die Geringfügigkeitsgrenze.
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