BAG - Urteil vom 16.03.1994
8 AZR 112/93
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 28g Satz 1, Satz 4, § 28a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 84/92
ArbG Berlin, vom 24.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 7624/91

Sozialversicherung: Haftung des Arbeitnehmers bei Doppelarbeitsverhältnissen - geringfügige Beschäftigung

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 112/93

DRsp Nr. 2001/255

Sozialversicherung: Haftung des Arbeitnehmers bei Doppelarbeitsverhältnissen - geringfügige Beschäftigung

Mehrere geringfügige Beschäftigungen begründen nicht nur die Versicherungspflicht, sondern dadurch wird auch die Geringverdienergrenze überschritten, so daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte zu tragen haben.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 28g Satz 1, Satz 4, § 28a Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz wegen falscher Angaben zum Umfang eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses verlangen kann.

Der Beklagte war seit 1988 bei der Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 1988 war festgehalten, daß der Beklagte noch bei der Firma M zu einem Brutto-Monatsverdienst von 1.000,00 DM beschäftigt sei. Ausweislich des Vertrages war der Beklagte bei der AOK krankenversichert. Tatsächlich war der Beklagte bei der Firma M als Hauswart im Rahmen eines geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Auch bei der Klägerin überschritt sein monatliches Bruttoentgelt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht die Geringfügigkeitsgrenze.