LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 05.05.1988vom 15.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1481/87 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 139/86
Sozialversicherung: Abführungspflicht des Arbeitgebers - Fahrlässigkeit
BAG, Urteil vom 23.08.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 549/88
DRsp Nr. 2001/5216
Sozialversicherung: Abführungspflicht des Arbeitgebers - Fahrlässigkeit
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für alle Bereiche der Sozialversicherung verpflichtet (§ 381 Abs. 1, § 393 Abs. 1, § 1396 Abs. 1RVO a.F.; § 118AVG a.F., § 176AFG). Er darf aber seinerseits die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Lohn oder Gehalt wieder abziehen (§ 119 Abs. 1AVG a.F., § 394 Abs. 1, § 1397 Abs. 1RVO a.F., § 179 Nr. 2AFG). Unterbliebene Abzüge dürfen jedoch nur bei der nächsten Lohn- oder Gehaltszahlung nachgeholt werden, es sei denn, dass der Arbeitgeber die Beiträge schuldlos nachentrichtet hat (§ 119 Abs. 3AVG a.F.; § 395 Abs. 2, § 1397 Abs. 3RVO a.F., § 179AFG).2. Ohne Verschulden handelt der Arbeitgeber nur dann, wenn ihm nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, denn der Verschuldensbegriff des § 395 Abs. 2RVO stimmt mit dem des § 276BGB überein.3. Mit dem Schutzzweck der §§ 395 Abs. 2, § 1397 Abs. 3RVO a.F., 119 Abs. 3AVG a.F. ist es nicht zu verinbaren, den Arbeitnehmern das Risiko einer falschen Rechtsansicht des Arbeitgebers aufzuerlegen.