Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Der Antragsteller verfolgt auch im Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 2.500.000,00 Euro Schadenersatz "auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches" zu zahlen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|