BSG - Urteil vom 27.01.2000
B 12 KR 10/99 R
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28h Abs. 2 ; SGB X § 44 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 448
AuA 2000,604
DStR 2000, 1530
NZS 2000, 610
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 99/98 - 11.01.1999,
SG Dortmund, vom 18.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 (9) Kr 9/94

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

BSG, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 10/99 R

DRsp Nr. 2000/8013

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

1. Der Arbeitgeber hat keinen sozialrechtlichen Anspruch auf Ersatz durch die Einzugsstelle, wenn er geltend macht, er habe Arbeitnehmeranteile an Beiträgen nicht einbehalten, weil er aufgrund eines Vermerks des Betriebsprüfers von Versicherungsfreiheit des Beschäftigten als Werkstudent ausgegangen sei, und nach bindend gewordener Nachforderung von Beiträgen die Arbeitnehmeranteile vom Beschäftigten nicht mehr erhalten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28h Abs. 2 ; SGB X § 44 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Krankenkasse an die Klägerin 5.691,27 DM zu zahlen hat.