BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 5 RE 9/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 5462/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 6858/12

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines selbständigen LehrersFehlende Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageHöchstrichterliche KlärungRechtserheblichkeit

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 9/15 B

DRsp Nr. 2015/9559

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Höchstrichterliche Klärung Rechtserheblichkeit

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. 4. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl. § 163 SGG), entschieden werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;

Gründe: