BSG - Beschluss vom 26.05.2015
B 4 SF 3/15 S
Normen:
SGG § 57; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 955/13

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines PromotorsBestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes GerichtAuswirkung einer notwendigen Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 3/15 S

DRsp Nr. 2015/10328

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Promotors Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht Auswirkung einer notwendigen Streitgenossenschaft

1. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, d.h. das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. 2. Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Sozialgericht München wird zum zuständigen Sozialgericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 57; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich gegen die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 2 für seine Tätigkeit für die Klägerin zu 1 durch die Beklagte als abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.