Das Sozialgericht München wird zum zuständigen Sozialgericht bestimmt.
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Die Kläger wenden sich gegen die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 2 für seine Tätigkeit für die Klägerin zu 1 durch die Beklagte als abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
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