BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 12 R 5/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 235/12
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 133/11

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines FahrersDivergenzrügeBegriff der AbweichungNotwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 12 R 5/15 B

DRsp Nr. 2015/16198

Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Fahrers Divergenzrüge Begriff der Abweichung Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

1. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 2. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: