VG Stuttgart - Beschluss vom 09.09.2013
12 K 3195/13
Normen:
SGB VIII § 5; SGB VIII § 86;

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kinderbetreuung; Kindertagesstätte; KiTa-Platz; Nachbargemeinde; Territorialprinzip; Jugendhilfe

VG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 12 K 3195/13

DRsp Nr. 2013/20989

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kinderbetreuung; Kindertagesstätte; KiTa-Platz; Nachbargemeinde; Territorialprinzip; Jugendhilfe

Ein KiTa-Anspruch kann sich im Einzelfall auch gegen die Nachbargemeinde richten.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betreuungsvertrag vom 22.11.2012 für das Kind Maxim XXX in der städtischen Kinderbetreuungseinrichtung "XXX" vorläufig zu verlängern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 5; SGB VIII § 86;

Gründe:

Der Eilantrag hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist zum einen, dass sowohl ein materiell-rechtlicher Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zum anderen darf der Antrag grundsätzlich nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sein.