ArbG Hamburg - Beschluss vom 03.05.2000
11 Ca 355/99
Normen:
ATZG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 §§ 4 5 Abs. 1 § 8 Abs. 2 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ; SGB VI §§ 35 38 39 ; TV Altersteilzeit § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 40
AuR 2000, 314
RIW 2001, 144

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

ArbG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 11 Ca 355/99

DRsp Nr. 2004/8336

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über Altersteilzeitarbeit - Richtlinie 76/207/EWG - Mittelbare Diskriminierung - Objektive Rechtfertigung

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgenden Fragen: 1. Verstößt eine tarifvertragliche Regelung für den öffentlichen Dienst, die männlichen wie weiblichen Beschäftigten die Inanspruchnahme von Altersteilzeit erlaubt, gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der "Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)", wenn diese die Altersteilzeit nur bis zu dem Zeitpunkt zuläßt, in dem erstmalig eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden kann, und wenn zugleich die Gruppe der Personen, die ungekürzte Rente bereits mit 60 beziehen können, fast ausschließlich aus Frauen besteht, während die Gruppe, die eine ungekürzte Rente erst ab 65 beziehen, fast ausschließlich aus Männern besteht?