Die Parteien streiten über die Höhe von Ausgleichszahlungen aus einem Sozialplan.
Der am 2. September 1936 geborene Kläger war seit 1. April 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied auf Grund eines schriftlichen Aufhebungsvertrages vom 6. Januar 1992 am 31. Dezember 1993 bei der Beklagten aus.
Dieser Aufhebungsvertrag lautet - soweit vorliegend von Interesse:
"...
Das Arbeitsverhältnis endet auf unsere Veranlassung im gegenseitigen Einvernehmen am 31.12.1993.
Im Anschluß daran melden Sie sich arbeitslos, um die Voraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes zu erfüllen.
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