LAG Berlin - Urteil vom 13.01.2000
14 Sa 2248/99
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5347/99

Sozialplanabfindung: Weiterbeschäftigung in einer Betriebsgesellschaft, die anschließend infolge Insolvenz betriebsbedingt kündigt

LAG Berlin, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 14 Sa 2248/99

DRsp Nr. 2002/8267

Sozialplanabfindung: Weiterbeschäftigung in einer Betriebsgesellschaft, die anschließend infolge Insolvenz betriebsbedingt kündigt

Kein Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan für einen Arbeitnehmer, der bei der Aufspaltung eines Unternehmens nicht gekündigt, sondern in einer der Betriebsgesellschaften weiterbeschäftigt wird, wenn diese Gesellschaft später betriebsbedingt (Konkurs) kündigt.

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bis zum 30.09.97 als Kran- und Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten wurde mit Wirkung zum 1.10.97 aufgespalten, wobei die Beklagte als Besitzgesellschaft verblieb, aber das operative Geschäft auf drei andere Gesellschaften übertrug. Das Geschäftsfeld Autokrane übertrug sie auf die B zwischenzeitlich umbenannt in M GmbH. Ab 1.10.97 arbeitete der Kläger bei dieser Gesellschaft.

Zur Durchführung dieser Betriebsänderung vereinbarten die M GmbH ... ... ("Besitzgesellschaft" oder "BG"), B Berlin ("KuS"), B GmbH ..., Potsdam ("TDK"), B Vermögensverwaltung GmbH (demnächst B ... GmbH ("IST") -- zusammenfassend auch "Arbeitgeber" und "der Gesamtbetriebsrat der Besitzgesellschaft..." -- am 30.09.1997 einen Interessenausgleich und Sozialplan.