Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bis zum 30.09.97 als Kran- und Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten wurde mit Wirkung zum 1.10.97 aufgespalten, wobei die Beklagte als Besitzgesellschaft verblieb, aber das operative Geschäft auf drei andere Gesellschaften übertrug. Das Geschäftsfeld Autokrane übertrug sie auf die B zwischenzeitlich umbenannt in M GmbH. Ab 1.10.97 arbeitete der Kläger bei dieser Gesellschaft.
Zur Durchführung dieser Betriebsänderung vereinbarten die M GmbH ... ... ("Besitzgesellschaft" oder "BG"), B Berlin ("KuS"), B GmbH ..., Potsdam ("TDK"), B Vermögensverwaltung GmbH (demnächst B ... GmbH ("IST") -- zusammenfassend auch "Arbeitgeber" und "der Gesamtbetriebsrat der Besitzgesellschaft..." -- am 30.09.1997 einen Interessenausgleich und Sozialplan.
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