BAG - Urteil vom 27.10.1998
1 AZR 94/98
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG §§ 112, 75 ; KO §§ 59, 61 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 61 KO
DB 1999, 1069
DRsp IV(438)299c
DStR 1999, 1161
DZWIR 1999, 501
DZWIR 2000, 23
KTS 1999, 252
NZA 1999, 719
NZI 1999, 334
ZIP 1999, 540
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 04.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 16/96
LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 118/96

Sozialplanabfindung im Konkurs - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 94/98

DRsp Nr. 1999/4875

Sozialplanabfindung im Konkurs - Gleichbehandlungsgrundsatz

»1. Der Anspruch auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplan ist auch dann Konkursforderung und nicht Masseschuld, wenn er erst nach Konkurs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. 2. Vereinbart der Konkursverwalter mit Arbeitnehmern, denen bereits vor Konkurseröffnung gekündigt worden war, gegen Zahlung einer Abfindung ihre Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung fallen zu lassen und sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären, um so den Übergang des Restbetriebs auf einen Erwerber sicherzustellen, so verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsetz, wenn hierbei Arbeitnehmer ausgenommen werden, die sich bereits in Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG §§ 112, 75 ; KO §§ 59, 61 ;

Tatbestand: