Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2008 in Sachen 10 Ca 2243/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 29.10.2008 zugestellt. Die Beklagte hat am 25.11.2008 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 29.01.2009 - am 28.01.2009 begründen lassen.
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