Die Parteien streiten über die Höhe der Abfindung aus dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 13./14. November 1991.
Der Kläger war seit dem 1. August 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Einkaufsdisponent beschäftigt. Sein Bruttogehalt betrug zuletzt 5.980,-- DM im Monat. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die Beklagte mit der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der H GmbH verschmolzen.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterhielt in O die Betriebsstätten E und P , in denen Heimtierprodukte hergestellt wurden. Nachdem sie sich entschlossen hatte, zunächst zum 31. Dezember 1991 die Betriebsstätte E und sodann bis zum 30. Juni 1992 die Betriebsstätte in der P stillzulegen, vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat am 13./14. November 1991 einen Interessenausgleich und Sozialplan, in dem hinsichtlich der Zahlung von Abfindungen u.a. geregelt ist:
"2. Abfindung
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|