LAG Hamm - Urteil vom 07.08.2008
8 Sa 1585/07
Normen:
GenG § 42 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2366/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 852/08

Sozialplanabfindung; Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1585/07

DRsp Nr. 2008/22005

Sozialplanabfindung; Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes

»Sieht ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung u.a. für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer nach Wegfall der bisherigen Tätigkeit künftig eine geringerwertige Tätigkeit übernimmt, sodann innerhalb eines Überlegungszeitraums seine Entscheidung revidiert und durch Eigenkündigung ausscheidet, so sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Übernahme einer neuen Tätigkeit eine Eigenkündigung mit der Begründung ausspricht, die ihm tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten entsprächen nicht den Anforderungsmerkmalen der neugefassten Stellenbeschreibung. Der nach dem Sozialplan erforderliche Vergleich von früher ausgeübter und neuer Tätigkeit betrifft die maßgeblichen Arbeitsvertragsbedingungen. Sind diese als gleichwertig anzusehen, rechtfertigt die angeblich vertragswidrige unterwertige Beschäftigung keinen Sozialplananspruch.«

Normenkette:

GenG § 42 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 13 ff. d.A.) seit dem Jahre 1985 bei dem beklagten Bankunternehmen als Bankangestellte mit besonderer Vollmacht nach § 42 GenG beschäftigt ist, die Zahlung einer Sozialplanabfindung.