BAG - Urteil vom 16.03.1994
10 AZR 606/93
Normen:
BetrVG § 112, § 75 ; DDR: AGB §§ 51, 53;
Fundstellen:
AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1994, 1360
DB 1994, 2635
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 73
NZA 1994, 1147
SAE 1995, 267
ZIP 1994, 1293
AuA 1995, 111
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08. Juni 1993 - 3 (1) Sa 45/93 ,
ArbG Schwerin, vom 25.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1280/92

Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

BAG, Urteil vom 16.03.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 606/93

DRsp Nr. 1995/884

Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

»Die Betriebspartner können in einem Sozialplan regeln, daß für die Bemessung der Abfindung nur die Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber und seinem Rechtsvorgänger, nicht aber die in einem Überleitungsvertrag anerkannte Betriebszugehörigkeit bei einem früheren Arbeitgeber zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 112, § 75 ; DDR: AGB §§ 51, 53;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 25. September 1967 im VEB (VEB Brandenburg) beschäftigt. Durch einen Überleitungsvertrag vom 25./27. November 1986 wurde das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 51, 53 AGB zum 31. Januar 1987 aus gesundheitlichen Gründen beendet und zum 1. Februar 1987 mit dem VEB Me Wismar (VEB Wismar) begründet. In Ziffer 4 des Überleitungsvertrages (zusätzliche Vereinbarungen) wurde vereinbart, "die Betriebszugehörigkeit zählt ab Einstellungsdatum im VEB Schlosserei- und Metallwarenfabrik Brandenburg."

Die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin des VEB Wismar, vereinbarte am 26. August 1991 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der u.a. folgende Bestimmungen über die Berechnung der Abfindung enthält:

V. Abfindungsregelung

... 2. Grundlagen für die Berechnung der Abfindung ...