Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 25. September 1967 im VEB (VEB Brandenburg) beschäftigt. Durch einen Überleitungsvertrag vom 25./27. November 1986 wurde das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 51, 53 AGB zum 31. Januar 1987 aus gesundheitlichen Gründen beendet und zum 1. Februar 1987 mit dem VEB Me Wismar (VEB Wismar) begründet. In Ziffer 4 des Überleitungsvertrages (zusätzliche Vereinbarungen) wurde vereinbart, "die Betriebszugehörigkeit zählt ab Einstellungsdatum im VEB Schlosserei- und Metallwarenfabrik Brandenburg."
Die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin des VEB Wismar, vereinbarte am 26. August 1991 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der u.a. folgende Bestimmungen über die Berechnung der Abfindung enthält:
V. Abfindungsregelung
... 2. Grundlagen für die Berechnung der Abfindung ...
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