Der im Jahre 1942 geborene Kläger war seit März 1965 bei der Beklagten tätig.
Die Beklagte, die einen Personalabbau erreichen wollte, machte dem Kläger zunächst ein Angebot zum Übergang in den sog. "Gleitenden Ruhestand". Dieses Angebot nahm der Kläger im Juli 1994 an.
Am 10. Februar 1995 schlossen die Beklagte und deren Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung "über die Gewährung von Abfindungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Gleitenden Ruhestandes" (Betriebsvereinbarung), die u.a. lautet:
"1. Ziel der Vereinbarung
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