BAG - Urteil vom 11.02.1998
10 AZR 22/97
Normen:
BetrVG §§ 112, 75 (1972);
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 112 BetrVG 1972
AuA 1998, 281
BB 1998, 1211
DB 1998, 1138
NZA 1998, 895
ZIP 1998, 802
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3498/95
LAG Köln, vom 30.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 525/96

Sozialplanabfindung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 22/97

DRsp Nr. 1998/8086

Sozialplanabfindung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

»1. Ist der Arbeitgeber aufgrund eines Sozialplanes verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern, die durch Aufhebungsverträge ausscheiden, eine Sozialplanabfindung zu zahlen und vereinbaren die Betriebspartner anschließend einen weiteren Sozialplan mit dein gleichen persönlichen Geltungsbereich und dem Ziel eines weiteren Personalabbaus mit einer höheren Sozialplanabfindung, so findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. 2. Die Differenzierung bei der Höhe der Abfindung kann aufgrund der Situation der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Angebots des Aufhebungsvertrages sachlich begründet sein.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 75 (1972);

Tatbestand:

Der im Jahre 1942 geborene Kläger war seit März 1965 bei der Beklagten tätig.

Die Beklagte, die einen Personalabbau erreichen wollte, machte dem Kläger zunächst ein Angebot zum Übergang in den sog. "Gleitenden Ruhestand". Dieses Angebot nahm der Kläger im Juli 1994 an.

Am 10. Februar 1995 schlossen die Beklagte und deren Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung "über die Gewährung von Abfindungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Gleitenden Ruhestandes" (Betriebsvereinbarung), die u.a. lautet:

"1. Ziel der Vereinbarung