Der Kläger war seit 1979 bei dem Parteivorstand der Beklagten, der früheren SED, beschäftigt. Als die Entlassung eines großen Teiles der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter anstand, schloß sie am 11. Juli und 27. November 1990 Sozialpläne ab. Den Sozialplan vom 27. November 1990, der u.a. Abfindungen für fristgemäß entlassene Mitarbeiter vorsieht, vereinbarte die Beklagte mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) ihres Parteivorstandes. Die Nebenintervenientin erklärte im Einvernehmen mit der gemäß §
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