LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2000
9 Sa 1754/99
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 §§ 4 § 19 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 681
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3229/99

Sozialplan: Unwirksamkeit bei Nichtigkeit der Betriebsratswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 1754/99

DRsp Nr. 2002/3677

Sozialplan: Unwirksamkeit bei Nichtigkeit der Betriebsratswahl

1. a) Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 BetrVG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, falls ihr Geltungsbereich über ein Land hinausgeht, des Bundesministers für Arbeit. Die Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag. b) Ohne Erteilung der Zustimmung können die tariflichen Regelungen nicht in Kraft treten, so dass allein die gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes maßgebend bleiben. 2. a) Die Wahl eines Betriebsrats auf der Grundlage eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG, dem die Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde gemäß § 3 Abs. 3 BetrVG fehlt, ist im vorbeschriebenen Sinne als nichtig zu qualifizieren. b) Die mangelnde Anfechtung der Betriebsratswahl vermag jedoch nicht die fehlende behördliche Zustimmung zu ersetzen. Denn diese soll sicherstellen, dass nur dann von den an sich zwingenden organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes abgewichen wird, wenn die in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und deshalb ein Bedürfnis für eine vom Gesetz abweichende Regelung besteht.