BAG - Urteil vom 20.04.1994
10 AZR 186/93
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3, §§ 50, 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG 1972
BAGE 76, 255
BB 1994, 1720
BB 1994, 1720, 1936
BB 1994, 1936
DB 1994, 2038
EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 22
NZA 1995, 89
SAE 1995, 373
ZIP 1994, 1466
AuA 1995, 97
AuA 1995, 134
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 09.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 126/92
ArbG Bautzen, vom 04.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 69/92

Sozialplan und Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 186/93

DRsp Nr. 1995/858

Sozialplan und Interessenausgleich

»Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat vor Durchführung einer Maßnahme, die sich als Betriebsänderung darstellt, schriftlich, in welcher Weise die wirtschaftlichen Nachteile der von dieser Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert werden sollen, so kann darin auch die Einigung der Betriebspartner darüber liegen, daß diese Maßnahme so wie geplant durchgeführt werden soll. Liegt eine solche Einigung vor, so hat ein von dieser Maßnahme betroffener Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 113 BetrVG auf einen Nachteilsausgleich, weil es nicht an dem Versuch eines Interessenausgleichs fehlt. Beabsichtigt der Arbeitgeber in einer ersten Stufe eines notwendig werdenden Personalabbaus zunächst nur die Entlassung älterer Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf betriebliche oder sonstige Besonderheiten in den einzelnen Betrieben, so ist für die Beratung über einen Interessenausgleich hinsichtlich dieser Maßnahme der Gesamtbetriebsrat zuständig.«

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3, §§ 50, 112 ;

Tatbestand:

Der 56jährige Kläger war seit 42 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zuletzt als Leiter der Bergbau- und Anlagensicherheit auf der Betriebsstätte G tätig. Sein Bruttogehalt betrug zuletzt 3.784,-- DM brutto.