Die Parteien streiten über eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 5. Mai 1992.
Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1. April 1969 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig gewesen.
Als ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 1992 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1992 aussprach mit dem gleichzeitigen Angebot einer Weiterbeschäftigung in Eching, ließ die Klägerin dagegen Kündigungsschutzklage erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolglos geblieben ist. Das die Kündigungsschutzklage abweisende Endurteil vom 22. Dezember 1992 haben die Parteien am 18. Juni 1993 zugestellt erhalten; Rechtsmittel sind dagegen nicht eingelegt worden.
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