LAG München - Urteil vom 28.07.1995
6 Sa 829/94
Normen:
MTV für den Bayerischen Groß- und Außenhandel vom 12. Juli 1990 § 19 ; TVG § 1 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13823/93

Sozialplan: tarifliche Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 829/94

DRsp Nr. 2001/12102

Sozialplan: tarifliche Ausschlussfrist

Die tarifliche Ausschlussfrist in § 19 des MTV für den Bayerischen Groß- und Außenhandel vom 12. Juli 1990 erfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan (im Anschluss an BAG DRsp-ROM Nr. 1995/3156 -.).

Normenkette:

MTV für den Bayerischen Groß- und Außenhandel vom 12. Juli 1990 § 19 ; TVG § 1 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 5. Mai 1992.

Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1. April 1969 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig gewesen.

Als ihr die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 1992 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1992 aussprach mit dem gleichzeitigen Angebot einer Weiterbeschäftigung in Eching, ließ die Klägerin dagegen Kündigungsschutzklage erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolglos geblieben ist. Das die Kündigungsschutzklage abweisende Endurteil vom 22. Dezember 1992 haben die Parteien am 18. Juni 1993 zugestellt erhalten; Rechtsmittel sind dagegen nicht eingelegt worden.