Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung.
Der am 13. Januar 1948 geborene und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war von der Zeit vom 01. April 1967 bis zum 30. September 2007 für die Beklagte in deren Dekortiefdruckerei in A tätig. Er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 5.592,87. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer aus Anlass der Schließung des Beschäftigungsbetriebes von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.
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