BAG - Urteil vom 21.07.1998
1 AZR 78/98
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 593/97
ArbG München, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8405/96

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

BAG, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 78/98

DRsp Nr. 2002/14820

Sozialplan: Auslegung - aufschiebend bedingte und betagte Forderung im Konkurs

1. Betriebsvereinbarungen - und damit auch Sozialpläne - sind wie Tarifverträge und diese wiederum wie Gesetze auszulegen. 2. Danach ist maßgeblich auf den im Wortlaut des Sozialplans zum Ausdruck kommenden Willen der Betriebsparteien abzustellen sowie auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung. Hierbei ist der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 ; KO §§ 144 146 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.

Der Kläger war bei der H Getriebe und Zahnräder GmbH beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin ist die Carl H Maschinen- und Zahnradfabrik GmbH & Co. KG. Der von diesem Unternehmen geführte Konzern war 1990 durch Ausgründungen aus einem Unternehmen entstanden. Im Hinblick auf die geplante Stillegung des Betriebs schloß die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat am 30. September 1994 einen Sozialplan, in dem u. a. folgendes bestimmt ist:

"II. Abfindung

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3. Der Abfindungsanspruch ist am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig.

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