Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.
Der Kläger war bei der H Getriebe und Zahnräder GmbH beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin ist die Carl H Maschinen- und Zahnradfabrik GmbH & Co. KG. Der von diesem Unternehmen geführte Konzern war 1990 durch Ausgründungen aus einem Unternehmen entstanden. Im Hinblick auf die geplante Stillegung des Betriebs schloß die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat am 30. September 1994 einen Sozialplan, in dem u. a. folgendes bestimmt ist:
"II. Abfindung
...
3. Der Abfindungsanspruch ist am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig.
...
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