LAG Chemnitz - Urteil vom 09.12.1992 6 (4) Sa 85/92
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1013
DB 1993, 386
LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 22
NJ 1993, 281
NZA 1993, 1051
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 07.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/92
Sozialplan: Abhängigkeit des Anspruchs von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung unter Ausschluss von Beschäftigungszeiten bei der SED
LAG Chemnitz, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 6 (4) Sa 85/92
DRsp Nr. 2001/14696
Sozialplan: Abhängigkeit des Anspruchs von der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung unter Ausschluss von Beschäftigungszeiten bei der SED
Eine Sozialplanregelung, die für die Berechnung von Abfindungen auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Unternehmen abstellt und deshalb nach dem Arbeitsvertrag zur Betriebszugehörigkeit zählende Beschäftigungszeiten bei der SED oder anderen Organisationen unberücksichtigt lässt, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1BetrVG.
Normenkette:
BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 ;
Vorinstanz: ArbG Bautzen, vom 07.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/92