BAG - Urteil vom 24.01.1996
10 AZR 279/95
Normen:
BetrVG § 112 ; Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Bayern § 19 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 227/93
ArbG München, vom 20.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2133/92

Sozialplan: Abfindung - tarifliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 279/95

DRsp Nr. 2002/14853

Sozialplan: Abfindung - tarifliche Ausschlussfrist

1. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 19 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Bayern erfasst auch einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. § 19 MTV enthält eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist. Zunächst verlangt § 19 Abs. 1 MTV eine mündliche, bei Erfolglosigkeit schriftliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb bestimmter, je nach Inhalt des Anspruches unterschiedlich langer Fristen. Sind Ansprüche innerhalb dieser Fristen geltend gemacht worden, hat der Arbeitgeber deren Erfüllung aber innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, so verlangt § 19 Abs. 4 MTV, daß der Arbeitnehmer binnen zweier Monate nach der Ablehnung Klage erhebt. Hat sich der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen zu den geltend gemachten Ansprüchen nicht erklärt, so beginnt diese Klagefrist mit dem Ablauf der zwei Wochen.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Bayern § 19 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war vom 21. November 1971 bis zum 31. Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt; zuletzt leitete er die EDV-Abteilung in ihrer sogenannten "Zentrale" in M .