Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2011 -
Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, Beiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag in den Monaten Juli bis September 2009 zu zahlen.
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