LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.07.2012
18 Sa 1447/11
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 372/10

Sozialkassenverfahren; Unternehmen des Trockenbaus; Beitragspflicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1447/11

DRsp Nr. 2012/22373

Sozialkassenverfahren; Unternehmen des Trockenbaus; Beitragspflicht

1. Ein Betrieb unterliegt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – III. 2. Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. August 2011 - 1 Ca 372/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, Beiträge nach dem Sozialkassentarifvertrag in den Monaten Juli bis September 2009 zu zahlen.