OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.1998
4 L 5876/96
Normen:
BSHG § 68 Abs. 6 § 68a § 69a ; SGB XI § 15 § 17 ;
Fundstellen:
FEVS 49, 175
NdsRpfl 1999, 66
info also 1999, 48
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 23.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 906/96

Sozialhilferecht: Zeitaufwand bei der Abgrenzung der Pflegestufen nach § 69a Abs. 1 bis 3 BSHG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 4 L 5876/96

DRsp Nr. 2007/24945

Sozialhilferecht: Zeitaufwand bei der Abgrenzung der Pflegestufen nach § 69a Abs. 1 bis 3 BSHG

»Selbst wenn die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 SGB XI, die nach § 68 Abs. 6 BSHG entsprechend anzuwenden sind, die Sozialhilfeträger und Verwaltungsgerichte nicht förmlich binden, kommt dem dort (und in § 15 Abs. 3 SGB XI nF) jeweils genannten Zeitaufwand bei der Abgrenzung der Pflegestufen nach § 69a Abs. 1 bis 3 BSHG in der Regel erhebliche Bedeutung zu.«

Normenkette:

BSHG § 68 Abs. 6 § 68a § 69a ; SGB XI § 15 § 17 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin ab dem 1. Juli 1995 zu gewährenden Pflegegeldes.

Die am 26. April 1914 geborene Klägerin traf im Mai 1995 zusammen mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Sohnes, von Rußland kommend, in der Bundesrepublik Deutschland ein; sie erhielten Aufenthaltserlaubnisse. Die Klägerin ist nicht kranken- und pflegeversichert und erhält vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie und ihr (ebenfalls pflegebedürftiger) Ehemann lebten zusammen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau in einer Drei Zimmer-Wohnung.