Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin ab dem 1. Juli 1995 zu gewährenden Pflegegeldes.
Die am 26. April 1914 geborene Klägerin traf im Mai 1995 zusammen mit ihrem Ehemann und der Familie ihres Sohnes, von Rußland kommend, in der Bundesrepublik Deutschland ein; sie erhielten Aufenthaltserlaubnisse. Die Klägerin ist nicht kranken- und pflegeversichert und erhält vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie und ihr (ebenfalls pflegebedürftiger) Ehemann lebten zusammen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau in einer Drei Zimmer-Wohnung.
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