OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2000
22 A 3473/98
Normen:
BGB § 1093 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
FEVS 52, 128
NDV-RD 2001, 35
NJW 2001, 2191
NVwZ 2001, 947
RdLH 2001, 70
ZfSH/SGB 2001, 478
zfs 2001, 143
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6755/97

Sozialhilferecht: Wohnrecht als Gegenstand einer sozialhilferechtlichen Überleitung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 22 A 3473/98

DRsp Nr. 2007/24970

Sozialhilferecht: Wohnrecht als Gegenstand einer sozialhilferechtlichen Überleitung

»Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Zahlungsanspruch des Wohnrechtsinhabers entsteht, wenn er das Wohnrecht wegen dauerhaften Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht mehr ausübt. Ein derartiger Anspruch kann deshalb Gegenstand einer sozialhilferechtlichen Überleitung sein.«

Normenkette:

BGB § 1093 ; BSHG § 90 ;

Tatbestand:

Die in einem Seniorenheim betreute Frau C. A. erhielt von der Beklagten Hilfe zur Pflege, da sie die Kosten der Unterbringung nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen konnte. Der Hilfeempfängerin war 1972 in einem notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom Ehemann der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht an einem Anbau des übertragenen Hauses eingeräumt worden. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin wurde dessen Tochter Alleinerbin, nach deren Tod die Klägerin. Nach Aufnahme von Frau C. A. in das Seniorenheim leitete die Beklagte den Anspruch aus dem Erbteilsübertragungsvertrag gegen die Klägerin auf sich über. Der nach erfolglosem Widerspruch dagegen erhobenen Klage gab das VG mit der Begründung statt, ein Wohnrecht könne, weil höchstpersönlich, nicht übergeleitet werden. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe: