Die in einem Seniorenheim betreute Frau C. A. erhielt von der Beklagten Hilfe zur Pflege, da sie die Kosten der Unterbringung nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen konnte. Der Hilfeempfängerin war 1972 in einem notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom Ehemann der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht an einem Anbau des übertragenen Hauses eingeräumt worden. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin wurde dessen Tochter Alleinerbin, nach deren Tod die Klägerin. Nach Aufnahme von Frau C. A. in das Seniorenheim leitete die Beklagte den Anspruch aus dem Erbteilsübertragungsvertrag gegen die Klägerin auf sich über. Der nach erfolglosem Widerspruch dagegen erhobenen Klage gab das VG mit der Begründung statt, ein Wohnrecht könne, weil höchstpersönlich, nicht übergeleitet werden. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
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