Soweit der Antragsteller seine zunächst uneingeschränkt erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Juli 1989 zurückgenommen hat - also hinsichtlich seines Begehrens auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Vollstreckung in bewegliches Vermögen wegen einer von seiten des Antragstellers geforderten Geldleistung in Höhe von 641, 61 DM ("Restschuld aus 1984") - ist das Verfahren analog § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
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