VGH Hessen - Beschluß vom 20.01.1992
7 TM 1902/89
Normen:
BSHG § 15a ; GG Art. 13 Abs. 2 ; LVwVG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 7 § 16 Abs. 1 ; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 44, 10
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen M 1097/89

Sozialhilferecht: Verwaltungsvollstreckung bei Verwaltungsakt über Forderung einer Geldleistung

VGH Hessen, Beschluß vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 7 TM 1902/89

DRsp Nr. 2007/24903

Sozialhilferecht: Verwaltungsvollstreckung bei Verwaltungsakt über Forderung einer Geldleistung

»Enthält ein Verwaltungsakt nicht nur eine Regelung des Inhalts, daß Sozialhilfe überhaupt und in Form eines Darlehens gewährt wird, sondern zugleich auch eine solche der Darlehensmodalitäten einschließlich einer Festsetzung der Rückzahlungspflicht nach Beträgen (Raten) und Terminen, so handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung (hier: die Darlehensrückzahlung) gefordert wird und der deshalb in Hessen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden kann, wobei mit richterlicher Genehmigung auch eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht kommt.«

Normenkette:

BSHG § 15a ; GG Art. 13 Abs. 2 ; LVwVG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 7 § 16 Abs. 1 ; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Soweit der Antragsteller seine zunächst uneingeschränkt erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Juli 1989 zurückgenommen hat - also hinsichtlich seines Begehrens auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Vollstreckung in bewegliches Vermögen wegen einer von seiten des Antragstellers geforderten Geldleistung in Höhe von 641, 61 DM ("Restschuld aus 1984") - ist das Verfahren analog § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.