Der Kläger begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, ihm im Rahmen der Sozialhilfe eine Beihilfe in Höhe von 977,10 DM zu gewähren. Mit dieser Beihilfe soll der Anteil abgedeckt werden, den der Kläger für die Sanierung des Daches der Wohnanlage zu zahlen hat, in der sich seine Eigentumswohnung befindet.
Einen entsprechenden Antrag hatte der Kläger am 19. Juni 1986 bei der Beklagten gestellt. Damals erhielt er von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit einem Bescheid vom 5. August 1986 hatte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 15a BSHG dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 977,10 DM bewilligt, für das eine Sicherungshypothek bestellt werden sollte. Der Betrag wurde an den Kläger überwiesen.
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