OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.03.2000
12 A 12269/99
Normen:
BSHG § 69a § 69b § 69c Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 51, 463
info also 2001, 46
NVwZ-RR 2000, 615
RdLH 2000, 123
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 10.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3319/98

Sozialhilferecht: Umfang der Kürzung des Pflegegeldes

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 12 A 12269/99

DRsp Nr. 2007/25012

Sozialhilferecht: Umfang der Kürzung des Pflegegeldes

»1. § 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG lässt eine Kürzung des Pflegegeldes nach § 69a BSHG allenfalls um bis zu 2/3 zu, keinesfalls aber dessen vollständige Streichung. 2. Auch im Falle einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung eines Schwerstpflegebedürftigen durch einen professionellen Pflegedienst aufgrund von Leistungen nach § 69b Abs. 1 BSHG oder von gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften darf das Pflegegeld nicht völlig eingestellt werden; es dient insoweit der Abdeckung behinderungsbedingter Aufwendungen, die zusätzlich zu einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung entstehen.«

Normenkette:

BSHG § 69a § 69b § 69c Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.