VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.1996
6 S 2522/95
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; BSHG § 15b ; GG Art. 34 Art. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 216
info also 1997, 23
NDV-RD 1997, 88
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 08.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1663/93

Sozialhilferecht: Rückzahlung von Darlehen mit Leistungsbescheid, Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 6 S 2522/95

DRsp Nr. 2007/24870

Sozialhilferecht: Rückzahlung von Darlehen mit Leistungsbescheid, Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch

»1. Wird ein Sozialhilfe darlehensweise gewährender Verwaltungsakt bestandskräftig, so kann die Behörde die Rückzahlungspflicht durch Leistungsbescheid durchsetzen. 2. Auch einmalige Leistungen können darlehensweise gewährt werden. 3. Rechnet der Hilfeempfänger mit einem Amtshaftungsanspruch auf, so kann das Verwaltungsgericht die Klage trotz des Vorbehalts in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG n.F. als unbegründet abweisen, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht besteht (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt v 13.12.1989, NVwZ 1990, 684).«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; BSHG § 15b ; GG Art. 34 Art. 1 ; GVG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid (Leistungsbescheid) der Beklagten, mit dem sie aufgefordert wird, darlehensweise erhaltene Sozialhilfeleistungen "zu ersetzen".