OVG Niedersachsen - Beschluß vom 11.03.1998
12 L 2952/97
Normen:
BSHG § 69b ;
Fundstellen:
FEVS 49, 161
NdsRpfl 1999, 65
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 86/95

Sozialhilferecht: Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1 BSHG

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 12 L 2952/97

DRsp Nr. 2007/24946

Sozialhilferecht: Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1 BSHG

»Pflegebedürftige, die die Anforderungen für die Zahlung eines Pflegegeldes nach § 69a BSHG nicht erfüllen, können eine Pflegebeihilfe nach § 69b Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Form eines angemessenen Pauschalbetrages erhalten.«

Normenkette:

BSHG § 69b ;

Gründe:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 1997 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, sie liegen auch nicht vor.

1. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - das Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.