Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 1997 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, sie liegen auch nicht vor.
1. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - das Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|