Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Da der Antragsteller der Auslegung seines Antrages durch das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, er begehre, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Kosten der Unterkunft für das in S anzumietende Haus zu übernehmen, geht auch das Beschwerdegericht davon aus, daß der Antragsteller lediglich die Übernahme der laufenden Kosten der neuen Unterkunft nach einem Umzug in eine größere, in der Nähe von S belegene Wohnung begehrt, die Umzugskosten hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
II.
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