I. Der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozeßbevollmächtigter zur Vertretung beizuordnen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
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