OVG Hamburg - Beschluß vom 23.08.1996
Bs IV 255/96
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 138
ZfSH/SGB 1997, 39
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VG 3822/96

Sozialhilferecht: Notwendiger Unterkunftsbedarf eines Ehepaares mit einem Säugling

OVG Hamburg, Beschluß vom 23.08.1996 - Aktenzeichen Bs IV 255/96

DRsp Nr. 2007/24915

Sozialhilferecht: Notwendiger Unterkunftsbedarf eines Ehepaares mit einem Säugling

»1. Der sozialhilferechtlich anzuerkennende notwendige Unterkunftsbedarf eines Ehepaares mit einem Säugling ist regelmäßig mit einer 2-Zimmer-Wohnung zu decken. 2. Hat der Hilfesuchende vor dem Abschluß des Vertrages über eine neue Unterkunft den Sozialhilfeträger über die den Wohnbedarf kennzeichnenden Umstände informiert und sind die Aufwendungen für die neue Wohnung unangemessen hoch, sind - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO i.d.F. des Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S 1088) vom Sozialhilfeträger (nur) die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen.«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozeßbevollmächtigter zur Vertretung beizuordnen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.