OVG Hamburg - Urteil vom 21.02.1992
Bf IV 44/90
Normen:
BSHG § 15 § 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 HS 1 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 66
KirchE 30, 86
NJW 1992, 3118
NVwZ 1993, 98
ZfSH/SGB 1993, 591
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 2835/89

Sozialhilferecht: Kostenübernahme für eine Beerdigung im Ausland

OVG Hamburg, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen Bf IV 44/90

DRsp Nr. 2007/24928

Sozialhilferecht: Kostenübernahme für eine Beerdigung im Ausland

»1. Findet die Beerdigung im Ausland statt, ist die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nicht bereits im Hinblick auf § 97 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG ausgeschlossen (gegen OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1991, 2232). 2. § 97 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG ist einschränkend dahin auszulegen, daß die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn der Bestattungsort im Ausland liegt. In diesem Fall ist der örtlich zuständige Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu bestimmen. 3. Ist eine Beerdigung nach islamischem Brauchtum am Sterbeort im Bundesgebiet möglich und nicht unüblich, sind die durch die Überführung in das Heimatland des Verstorbenen (hier: Türkei) entstehenden Kosten nicht erforderlich i.S. von § 15 BSHG

Normenkette:

BSHG § 15 § 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 HS 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der im Zusammenhang mit der Überführung ihres verstorbenen Ehemannes in die Türkei entstandenen Kosten aus Sozialhilfemitteln.