VG Braunschweig - Beschluss vom 14.01.2004
4 B 64/04
Normen:
BSHG § 22 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RegelsatzVO § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Sozialhilferecht: Kostentragung des Eigenanteils eines Sozialhilfeempfängers für die Substitutionsbehandlung

VG Braunschweig, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 4 B 64/04

DRsp Nr. 2006/28602

Sozialhilferecht: Kostentragung des Eigenanteils eines Sozialhilfeempfängers für die Substitutionsbehandlung

Ist die Medikation mit Polamidon für den Antragsteller lebensnotwendig und darf sie nicht unterbrochen werden, hat der Sozialhilfeträger den Eigenanteil der Substitutionsbehandlung zu tragen.

Normenkette:

BSHG § 22 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RegelsatzVO § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteile für seine Substitutionsbehandlung mit Polamidon zu übernehmen, ist auch begründet.

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Vorraussetzungen glaubhaft gemacht.

Die aus dem Tenor ersichtliche Regelung ist notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden.

Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gegeben, weil der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Medikation mit Polamidon für den Antragsteller lebensnotwendig sei und nicht unterbrochen werden dürfe.