Der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird von der Universität U als Trägerin ihrer medizinischen Einrichtungen (Klägerin) auf Erstattung der durch die stationäre Behandlung des aidskranken B. entstandenen Aufwendungen in Anspruch genommen. Dieser wurde am 3.4.1994 in die Klinik eingeliefert. Am 11.4.1994 erfuhr der örtliche Träger der Sozialhilfe durch Anzeige der Klägerin von der erfolgten Notaufnahme. Auf ihren Antrag hin übernahm der Beklagte die in der Zeit vom 3. bis 10. April 1994 entstandenen Behandlungskosten. Die Erstattung der für den anschließenden Zeitraum bis zur Entlassung am 15.4.1994 angefallenen Kosten lehnte er ab. B verstarb am 16.5.1994. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der noch offenen Pflegekosten für die stationäre Behandlung des Herrn B. in der Zeit vom 11.4. 1994 bis zum 15.4.1994.
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