BVerwG - Beschluss vom 28.02.2002
5 C 25.01
Normen:
BGB § 317 § 319 ; BSHG (F. 1996) § 93b Abs. 1 ; SGB X § 61 ; VwGO § 65 Abs. 2 § 68 Abs. 1 Satz 2 § 78 § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 78
JZ 2003, 468
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3515/99
VG Hannover, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 616/97

Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Entscheidung der - als vertragsgestaltender Verwaltungsakt; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Einschätzungsprärogative; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nach § 94 BSHG

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 5 C 25.01

DRsp Nr. 2006/8655

Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Entscheidung der - als vertragsgestaltender Verwaltungsakt; Schiedsstelle nach § 94 BSHG, Einschätzungsprärogative; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nach § 94 BSHG

»1. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 erfasst auch vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren. Er bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite. 2. An der Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als vertragsgestaltendem Verwaltungsakt hat das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nichts geändert. 3. § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG F. 1996 stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sonderregelung zu § 78 VwGO dar. 4. Die Klage gegen die andere Vertragspartei ist eine "isolierte" Anfechtungsklage gegen die Schiedsstellenentscheidung, der aufschiebende Wirkung zukommt. 5. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte im Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch nicht notwendig beizuladen.«

Normenkette:

BGB § 317 § 319 ; BSHG (F. 1996) § 93b Abs. 1 ; SGB X § 61 ; VwGO § 65 Abs. 2 § 68 Abs. 1 Satz 2 § 78 § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I.