Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragstellerinnen ist begründet; denn auch ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragstellerinnen haben einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zusteht.
Entgegen der von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerinnen nicht die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG entgegen.
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