Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Einordnung des im Eigentum der schwerbehinderten Klägerin stehenden Hausgrundstücks als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG.
Entscheidungsgründe:
Für die Entscheidung kommt es allein auf die Frage an, ob das Hausgrundstück der Eltern der Klägerin zum "Schonvermögen" nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der mit Wirkung ab 1.1.1991 in Kraft getretenen Fassung - im folgenden: BSHG F. 1991 - zählt. Dies ist zu verneinen.