Mit Bescheid vom 5. Februar 1990 forderte die im Auftrage des Beklagten handelnde Samtgemeinde die im Jahre 1951 geborene Klägerin, die drei Kinder betreut, auf, sich mit einem Unternehmen "in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeit wahrzunehmen, ... (dort) eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen" (In dem Bescheid vom 5. Februar 1990 nahm die Samtgemeinde zugleich einen inhaltsgleichen Bescheid vom 3. Januar 1990 zurück). Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, die Arbeit sei ihr wegen der Höhe des Entgeltes und wegen ihres Gesundheitszustandes nicht zuzumuten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 1990 zurück.
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